FINANZEN

Das Vermögen der Amanda Erich Hansjürgen Neumayer-Stiftung beträgt derzeit rund 190 Millionen Euro (Stand: 2020)

Die Stiftung finanziert ihre Projekte bislang ausschließlich aus Erträgen, die aus der externen und internen Vermögensverwaltung generiert werden.

Die Amanda Erich Hansjürgen Neumayer-Stiftung betreibt eine breit diversifizierte Geldanlage mit dem Ziel der langfristigen Stabilität und des langfristigen realen Kapitalerhalts, wobei Kapitalmarktschwankungen die Stiftungsaktivitäten und Förderungen nicht beeinträchtigen sollen.

Auszug aus unserer Satzung

Die Amanda Erich Hansjürgen Neumayer-Stiftung unterliegt als gemeinnützige Stiftung der Aufsicht des Regierungspräsidiums Freiburg. In der Stiftungspraxis dient der Wille der Stifterfamilie stets als Kompass. Die folgenden Auszüge aus der Satzung der Amanda Erich Hansjürgen Neumayer-Stiftung reflektieren die Richtlinien, nach denen wir handeln.

Zweck der Stiftung ist

a) Die Förderung von Bildung und Erziehung – unter Einbeziehung der Förderung des Aus- und Weiterbildung von Frauen und Männern, die entweder in Hausach und Umgebung geboren worden sind oder ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Förderung daselbst haben,

b) Die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung,

c) Die Verfolgung mildtätiger Zwecke unter Einbeziehung der Linderung von Not von in Hausach und Umgebung geborenen und/oder ansässigen Bedürftigen. Die begünstigten Personen müssen die Voraussetzungen des §53 AO 1977 erfüllen,

d) Die Förderung der öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und

e) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

[…]

Die Förderung kann sowohl als einmalige Leistung als auch als laufende Unterstützung gewährt werden.

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks kann auch durch Hilfspersonen erfolgen und sowohl durch Betätigungen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO als auch im Sinne des § 58 Nr. 2 AO erreicht werden.

Der Stiftungszweck ist dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

[…]

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecken“ der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[…]

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,
b) das Kuratorium.

[…]

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Freiburg (Stiftungsbehörde).

Der Stiftungsbehörde sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.